Für alle Werbeaufträge und für alle Folgeaufträge gelten mit ihrer Erteilung die Konditionen der Preisliste, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Zusätzlichen Geschäftsbedingungen der Delta Medien Service GmbH, Allee 2, 74072 Heilbronn (im Folgenden „Medienunternehmen“), deren Regelungen einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden. Die Gültigkeit etwaiger AGB der Werbungstreibende oder Inserenten ist ausgeschlossen, soweit sie mit diesen AGB nicht übereinstimmen.
1. Werbeauftrag ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Werbemittel in einer Druckschrift und/oder im Internet zum Zweck der Verbreitung (nachfolgend Werbeauftrag/ Anzeigenauftrag). Werbeaufträge im digitalen Bereich sind insbesondere: Banner, Advertorials, Subchannel, Social Media Postings und Multimedia Content.
Die AGB gelten sinngemäß für Beilagenaufträge. Diese werden vom Medienunternehmen grundsätzlich erst nach Vorlage eines Musters angenommen.
2. Abschluss ist ein Vertrag über die Schaltung mehrerer Anzeigen unter Beachtung der vom Medienunternehmen angebotenen Rabattstaffeln, wobei die einzelnen rechtverbindlichen Anzeigenaufträge jeweils erst durch schriftliche oder elektronische Bestätigung des Abrufs zustande kommen. Abruf ist die Aufforderung des Werbetreibenden an das Medienunternehmen, auf Grundlage eines Abschlusses eine konkrete Anzeige zu veröffentlichen und die Zustellung der für die Produktion erforderlichen Texte und Vorlagen. Ist kein Erscheinungstermin vereinbart, sind Anzeigen spätestens ein Jahr nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird. Bei Errechnung der Abnahmemenge zur Abschlusserfüllung werden Textteil-Millimeter dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet. Rabattdifferenzen, die aus Mehr- oder Minderabnahmen, ausgehend von der vereinbarten Abnahmemenge entstehen, werden am Ende des Abschlussjahres durch entsprechende Gutschriften bzw. Belastungen ausgeglichen. Bei Nichtbezahlung von einer oder mehreren Anzeigenrechnungen kann diese Rabattvereinbarung nach erfolgloser Mahnung außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Mit der Kündigung können Rabattdifferenzen sofort geltend gemacht werden. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten Satz 4 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
3. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die das Medienunternehmen nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Medienunternehmen zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Medienunternehmens beruht.
4. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Medienunternehmen eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, ob der Auftrag wunschgemäß ausgeführt werden kann. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
5. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Medienunternehmen mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
6. Aufträge für Anzeigen bzw. Werbung können persönlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, Telefax oder per Internet aufgegeben werden. Das Medienunternehmen haftet nicht für Übermittlungsfehler. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen und Änderungen sowie für Fehler infolge undeutlicher Übermittlungen und Niederschriften übernimmt das Medienunternehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Das Medienunternehmen behält sich vor, undeutliche oder sprachlich fehlerhafte Manuskripte zu korrigieren. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch auf Nachlass oder Ersatz. Ebenso auch nicht ein Abweichen von der Satzvorlage, der Schriftart oder -größe. Der Anzeigenauftrag kommt zustande durch die Buchung der Anzeige durch den Auftraggeber (Angebot) und Bestätigung der Buchung durch das Medienunternehmen in Textform (Annahme) oder durch Zusendung der Rechnung.
7. Das Medienunternehmen kann Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe – im Rahmen eines Abschlusses nach sachgemäßem Ermessen ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhalt der Anzeigenaufträge gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, vom deutschen Werberat beanstandet wurde, wenn deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder Beilagen durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung erwecken oder Fremdanzeigen enthalten. Beilagenaufträge sind für das Medienunternehmen erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
8. Anzeigenaufträge können nur schriftlich per Telefax oder E-Mail gekündigt werden. Ist die Anzeige bereits in Druck gegeben, hat der Auftraggeber die Anzeige zu bezahlen. Ist die Anzeige noch nicht in Druck gegeben, kann das Medienunternehmen die Erstattung der bis zur Kündigung angefallenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Das Medienunternehmen wird im Falle höherer Gewalt und bei vom Medienunternehmen unverschuldeten Arbeitskampfmaßnahmen von der Verpflichtung zur Auftragserfüllung frei, Schadenersatzansprüche des Kunden bestehen deswegen nicht.
9. Bei der Beauftragung von Anzeigen unter der für die jeweilige Rubrik geltenden Mindestgröße wird der Preis für die jeweilige Mindestgröße berechnet.
10. Sind keine Größen vereinbart oder vorgegeben, wird die Anzeige mit der für eine solche Anzeige üblichen Höhe abgedruckt und berechnet. Weicht bei einer angelieferten Druckunterlage die Abdruckhöhe von der bestellten Abdruckhöhe im Auftrag ab, gilt das Maß der in Abdruck gebrachten Anzeigenhöhe.
11. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert das Medienunternehmen unverzüglich Ersatz an. Das Medienunternehmen gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
12. Der Auftraggeber hat den Abdruck seiner Anzeige sofort nach Erscheinen zu prüfen. Das Medienunternehmen lehnt Ansprüche auf Zahlungsminderung oder Ersatz ab, wenn bei zu wiederholenden Aufträgen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass der Auftraggeber eine Berichtigung vor Wiedergabe der nächsten Anzeige verlangt.
13. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt das Medienunternehmen eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Medienunternehmens für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet das Medienunternehmen darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
14. Bei Online-Anzeigenaufträgen kann das Medienunternehmen nicht eine jederzeitige und vollständige Wiedergabe sicherstellen. Das Medienunternehmen haftet nicht für Fehler in der Wiedergabe, wenn diese durch außerhalb des Verantwortungsbereichs des Medienunternehmens liegende Umstände beeinträchtigt wird, insb. Störungen der Kommunikationsnetze, durch die Verwendung ungeeigneter Darstellungssoft- oder Hardware und Ausfall von Servern.
15. Bei Anzeigenaufträgen besteht kein Widerrufsrecht für Verbraucher. Gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. BGB ist das Widerrufsrecht bei Verträgen über Leistungen ausgeschlossen, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
16. Der Auftraggeber ist für den rechtlichen Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Anzeige verantwortlich und stellt sicher, dass die Inhalte, insbesondere Texte, Bilder und Grafiken, keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte verletzen und alle auf Fotos abgebildeten Personen mit der Veröffentlichung in der Print- und Online- Ausgabe einverstanden sind. Er stellt das Medienunternehmen von allen Ansprüchen Dritter wegen der Veröffentlichung der Anzeige frei, einschließlich der angemessenen Kosten zur Rechtsverteidigung. Das Medienunternehmen ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob ein Anzeigenauftrag die Rechte Dritter beeinträchtigt. Ist das Medienunternehmen zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet, hat der Auftraggeber die Kosten nach der gültigen Anzeigenpreisliste zu tragen.
17. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Das Medienunternehmen berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. Sollte der Auftraggeber keine fertig gestaltete Druckvorlage liefern, berechnet das Medienunternehmen eine Gestaltungspauschale von 15,00 € zzg. Mehrwertsteuer. Werden nach Übermittlung des zweiten Korrekturabzuges Änderungen verlangt, die nicht auf einer Abweichung des ersten Korrekturabzuges beruhen, wird das Medienunternehmen dem Auftraggeber für die zusätzlichen Korrekturarbeiten und die Übersendung Lieferung eines weiteren Korrekturabzuges einen Pauschalbetrag von 15,00 € zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Kosten für die Anfertigung bestellter Vorlagen, Filme oder Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen trägt im Übrigen der Auftraggeber.
18. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
19. Sofern das Medienunternehmen in Vorleistung tritt, z.B. bei Ratenzahlung oder bei Lieferung auf Rechnung, ermächtigen Sie uns, Ihre angegebenen Daten zum Zweck der Bonitätsprüfung auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren an den Verband der Vereine Creditreform e.V., Hellersbergstraße 12, 41460 Neuss weiterzugeben. Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen im Ergebnis die Vorleistung/Prämie zu verweigern.
20. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige auf dem Postwege oder per E-Mail, übersandt. Anzeigen-Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche offenstehenden Rechnungen bzw. Nachberechnungen zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Stundung oder Zahlungsverzug werden Zinsen entsprechend § 288 BGB berechnet. Mahn- und Inkassokosten, die durch Zahlungsverzug entstehen, trägt der Auftraggeber. Das Medienunternehmen kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung eines laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist das Medienunternehmen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Abschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen, abweichend von einem ursprünglich vereinbarten Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Anzeigenentgelts und vom Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Bei telefonischer Auftragsannahme werden Aufträge von Anzeigen-Kunden ohne Abschluss mittels Einzugsermächtigung abgewickelt. Fehlerhafte Anzeigenrechnungen können innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung korrigiert werden. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind.
Für die Frist zur Versendung der Vorabinformationen für Zahlungen des Zahlungspflichtigen/Kunden aus SEPA-Lastschriften wird einvernehmlich zwischen den beiden Parteien vereinbart, dass die Versendung bis auf einen Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift zulässig ist. Lastschriften erfolgen frühestens zwei Tage nach Rechnungsdatum. Erfolgt beim Sepa-Lastschriftverfahren eine Rückbelastung an das Medienunternehmen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde die entstehenden Kosten zu tragen. Rechnungsbetrag und Kosten sind sofort fällig. Skontobeträge verfallen. Das Medienunternehmen behält sich vor, nur gegen Vorauskasse Anzeigen zu veröffentlichen oder Prospekte zu streuen.
21. Das Medienunternehmen arbeitet im Bereich Forderungsmanagement mit der Creditreform Heilbronn Zimmermann KG zusammen. Zu diesem Zweck übermitteln wir die zur Durchführung von Inkassodienstleistungen erforderlichen Daten (z.B. Gläubigername, Schuldnername, Forderungsdaten) an Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie unter https://www.creditreform.de/heilbronn/datenschutz.
22. Das Medienunternehmen liefert in der Regel auf der Rechnung einen belegersetzenden Abdruck der Anzeige. Wenn Art und Umfang des Auftrages es rechtfertigen, liefert der Verlag auf Anforderung Belege. Bei Belegung der Gesamtausgabe oder mehrerer Lokalausgaben wird nur ein Beleg verschickt. Der Belegversand erfolgt in der Regel elektronisch. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Medienunternehmens über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. Bei Kleinanzeigen im Fließsatz und privaten Gelegenheitsanzeigen besteht kein Anspruch auf einen Beleg.
23. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführung hat der Auftraggeber zu tragen.
24. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird.
Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie
bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H.,
bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v. H.,
bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H.,
bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v. H. beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn das Medienunternehmen dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
25. Bei Ziffernanzeigen wendet das Medienunternehmen für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Das Medienunternehmen behält sich vor, bei Stückzahlen ab zehn gewerblichen Zuschriften von einem Absender eine Weiterleitungsgebühr auf der Basis des jeweils gültigen Posttarifs zu berechnen. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet das Medienunternehmen zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Medienunternehmen kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 überschreiten sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
26. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages. Bewahrt das Medienunternehmen die Werbemittel auf, ohne dazu verpflichtet zu sein, so geschieht dies ebenfalls für maximal drei Monate.
27. Die Vertragsdaten werden in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus. Das Medienunternehmen wird alle Informationen, Geschäftsvorfälle und Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung bekannt werden oder als vertraulich bezeichnet werden, vertraulich behandeln, es sei denn, sie sind bereits auf andere Weise allgemein bekannt geworden. Die Weitergabe an zur Vertraulichkeit verpflichtete Unterauftragnehmer ist gestattet. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, erbringt das Medienunternehmen diese Leistung durch auf das Datengeheimnis gem. DSGVO und sonstige datenschutzrechtliche Vorschriften verpflichtete Mitarbeiter und ggfs. Unterauftragnehmer. Das Medienunternehmen wird die erlangten Daten ausschließlich für die Zwecke der Leistungserbringung verarbeiten. Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und welche Rechte die Betroffenen haben, können
unter www.stimme-mediengruppe.de/informationspflichten eingesehen werden. Die Daten können in anonymisierter Form zu Zwecken der Marktforschung verwendet werden. Mit einer ausdrücklich zu erteilenden Einwilligung durch den Kunden können die Daten auch zu Werbezwecken für das Medienunternehmen und seine Tochterunternehmen verarbeitet werden. Eine Weitergabe und Nutzung für fremde Werbezwecke erfolgt nicht. Der über die Vertragserfüllung hinausgehenden Datennutzung kann der Kunde jederzeit schriftlich widersprechen, per E-Mail an datenschutz@stimme-mediengruppe.de. Der Auftraggeber hat das Recht, per Mail an datenschutz@stimme-mediengruppe.de oder postalisch an Delta Medien Service GmbH, Austraße 50, 74076 Heilbronn unentgeltlich Auskunft zu erhalten, welche Daten über ihn gespeichert sind und zu welchem Zweck die Speicherung erfolgt. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@stimme-mediengruppe.de. Ergänzend gilt die Datenschutzerklärung des Medienunternehmens auf www.echo24.de/ueber-uns/datenschutz/. Es besteht ein Beschwerderecht beim Landesdatenschutzbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg.
28. Für den Anzeigenauftrag gilt deutsches Recht und Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss von Kollisionsrecht.
29. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heilbronn; auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand Heilbronn vereinbart.
30. Eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine gültige zu treffen, deren wirtschaftlichen Erfolg dem der unwirksamen so weit wie möglich nahekommt.
31. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass er über Änderungen dieser AGB auf der Homepage (www.echo24.de) unterrichtet werden kann. Die Änderung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe oder ggf. Zugang der Unterrichtung der Änderung widerspricht. Widersprich der Auftraggeber können laufende Verträge von dem Medienunternehmen fristgerecht gekündigt werden.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen
a) Für Anzeigen in Sonderseiten, Sonderbeilagen und Kollektiven können vom Medienunternehmen von der Preisliste abweichende Preise festgelegt werden.
b) Im Falle gänzlichen oder teilweisen Nichterscheinens der Zeitung und somit der Anzeige infolge höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadensersatz; für nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht veröffentlichte Anzeigen bzw. Beilagen wird ebenfalls kein Schadensersatz geleistet.
c) Für die Bonusgewährung gilt die erweiterte Mengenstaffel. Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Für die Gewährung eines Konzernrabattes für Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 50-prozentigen Kapitalbeteiligung erforderlich. Das Medienunternehmen gewährt einen Konzernrabatt nur bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen. Dies gilt nicht für den Zusammenschluss verschiedener selbständiger hoheitlicher Organisationen oder bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des Öffentlichen Rechts beteiligt sind.
d) Werbeagenturen und gewerbsmäßige Vermittler erhalten Mittlerprovision, wenn sie die gesamte Auftragsabwicklung übernehmen. Anzeigen- und Beilagenaufträge werden Werbeagenturen und Werbungsmittlern bei Berechnung zum Grundpreis provisioniert. Von allen „Ortspreisen“ und ermäßigten Preisen wird keine Mittlerprovision gewährt.
e) Vom Medienunternehmen gestaltete Anzeigen dürfen ohne seine Einwilligung nicht für eine Reproduktion bei anderen Werbeträgern weitergegeben oder weiterverwendet werden. Insbesondere dürfen Nachdruck, Aufnahme in Online-Dienste, Internet und Vervielfältigung auf Datenträger wie CD-ROM, DVD-ROM etc. auch auszugsweise, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Medienunternehmens erfolgen.
f) Als Missbrauch des Ziffern-Dienstes sind Angebote/Zuschriften anzusehen, die sich auf die Anzeige nicht direkt beziehen. Die Weiterleitung von Zuschriften auf Ziffernanzeigen beschränkt sich generell auf Postkarten und Briefe bis zum Format DIN A4 und bis zu einem Gewicht von 50 Gramm. Das Medienunternehmen kann darüber hinaus mit dem Auftraggeber die Möglichkeit der Selbstabholung von Zuschriften auf Ziffernanzeigen oder der Zusendung vereinbaren, wenn der Auftraggeber die dafür entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
g) Bei Änderung der Anzeigenpreisliste treten die neuen Bedingungen sofort in Kraft.
h) Korrekturabzüge können nur versendet werden, wenn der Auftragseingang einen Tag vor Anzeigenschluss erfolgt ist.
i) Höhenveränderung bei Anzeigen im Zeitungsdruck, hervorgerufen durch das Schrumpfen des nassen Papieres nach dem Druck in üblichem Maße, müssen vom Auftraggeber toleriert werden.