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Fußgänger oder Autofahrer – wer hat auf dem Supermarkt-Parkplatz Vorfahrt?

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Von: Michaela Ebert

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Über die Vorfahrtsregeln auf den Supermarktplätzen von Lidl, Kaufland und Co. sind sich oft nicht nur Autofahrer uneinig, auch Fußgänger können durch das bunte Treiben vor und nach dem Einkaufen verunsichert sein.

Enge Parklücken, unübersichtliche Verkehrsführungen und dann noch umher wuselnde Fußgänger, die teilweise reichlich bepackte Einkaufswagen vor sich herschieben. Auf den Supermarkt-Parkplätzen von Lidl, Kaufland und Co. kann durchaus einiges los sein. Gar nicht so einfach, da den Überblick zu behalten. Viele Supermarkt-Kunden müssen sich deshalb vor und nach dem Einkaufen immer wieder die Frage stellen: Wer hat Vorrang?

Zumindest unter den Autofahrern gilt auf dem Supermarkt-Parkplatz die landläufige Annahme, hier gilt „rechts vor links“. Doch das ist schlichtweg falsch! Ein Urteil des Bundesgerichtshofs klärt, dass stattdessen auf die Vernunft und gegenseitige Rücksichtnahme der Autofahrer gesetzt werde. Doch wie sieht es aus, wenn Autofahrer auf Fußgänger treffen? Zumindest, wenn diese mit einem Einkaufswagen „bewaffnet“ sind, erklärt echo24.de bereits die Antwort.

Warum Autofahrer auf Parkplätzen von Lidl, Kaufland und Co. auf Fußgänger Rücksicht nehmen müssen

Doch auch ohne Einkaufswagen müssen Autofahrer auf Fußgänger auf dem Supermarkt-Parkplatz Rücksicht nehmen. Das zumindest steht in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese gilt nämlich nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch auf allen öffentlich genutzten Parkplätzen oder in Parkhäusern – ganz gleich, ob das Schild „Hier gilt die StVO“ darauf hinweist oder nicht.

Gleich im ersten Paragrafen der Straßenverkehrsordnung heißt es: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“ Und außerdem: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“

Auf dem Supermarktparkplatz: Stärkere Verkehrsteilnehmer müssen schwächeren Vorrang gewähren

Diese Regelung schließt ausnahmslos alle Verkehrsteilnehmer ein. Somit gibt es vor dem Gesetz keinen Vorrang für eine bestimmte Partei – weder für Autofahrer noch für Fußgänger. Vielmehr sollten vor allem die stärksten Verkehrsteilnehmer, die auch am gefährlichsten sind, den schwächeren Vorrang gewähren.

Streit auf dem Parkplatz: Wann gilt rechts vor links – und wann nicht?
Streit auf dem Supermarkt-Parkplatz: Wer hat Vorrang und wer nicht? © picture alliance / dpa Themendienst | Christin Klose

Dennoch differenziert die Rechtsprechung zwischen dem Verkehr auf Straßen und dem auf öffentlich zugänglichen Parkflächen. Dabei wird von den Gerichten Schrittgeschwindigkeit mit maximal zehn Kilometern pro Stunde als angemessenes Tempo auf Parkplätzen angesehen. Zudem sollten Autofahrer in ständiger Bremsbereitschaft sein und besonders bei Parkmanövern aufmerksam sein.

Aufgrund dieser Regelung sind Zebrastreifen auf den Supermarkt-Parkplätzen übrigens mehr oder weniger unnötig. Mehr noch: Sie verwirren die Autofahrer unnötig und gaukeln ihnen ein falsches Vorfahrtgebot vor.

Kampf um die letzte Supermarkt-Parklücke: Nicht alles ist erlaubt

Doch auch Fußgänger haben auf dem Supermarktparkplatz einiges zu beachten. Wer nämlich beispielsweise im Kampf um die letzte Parklücke auf die Idee kommt, seinen Beifahrer auf einem Parkplatz zu „parken“, begeht damit einen Verstoß gegen die StVO.

Denn durch dieses Verhalten der Fußgänger werden Autofahrer zu einer Verhaltensänderung gezwungen. Das ist nach deutschem Verkehrsrecht verboten und wird als Nötigung gewertet. Und selbst ohne den genötigten Autofahrer kann – wenn man dabei vom Ordnungsdienst erwischt wird – ein Bußgeld von zehn Euro fällig werden.

Von Bußgeld bis Freiheitsstrafe: Das droht bei Nötigung auf dem Supermarktparkplatz

Zudem kann es für den „geparkten“ Fußgänger auch durchaus gefährlich werden. In etwa dann, wenn die anderen Autofahrer auf ihr Recht pochen und versuchen, ihren Anspruch auf die Parklücke mit Nachdruck durchzusetzen. Wer jedoch auf den „Platzhalter“ zusteuert, um diesen zu vertreiben, begeht ebenfalls Nötigung. Wenn eine Person dabei sogar zu Schaden kommt, kann dabei sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren fällig werden.

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