Können teuer werden: Bei diesen Halloween-Kostümen droht eine saftige Geldstrafe
Am 31. Oktober kommen Gruselfans wieder voll auf ihre Kosten. Doch Vorsicht! Einige Halloween-Kostüme und Streiche sind verboten – und könnten hohe Bußgelder nach sich ziehen.
Seit den 1990ern verbreiten sich die amerikanischen Halloween-Bräuche auch in Europa und Deutschland. Zu den beliebtesten Aktivitäten gehören an diesem Tag die Verkleidung mit gruseligen Kostümen und das Umherziehen von Tür zu Tür, um die besten Süßigkeiten zu ergattern. Wer eine besonders gruselige Verkleidung oder einen kreativen Halloween-Streich plant, sollte jedoch aufpassen, dass er sich kein Bußgeld einhandelt. HEIDELBERG24 erklärt, bei welchen Verkleidungen und Streichen eine Strafe drohen kann:
Teure Halloween-Verkleidung: Bei diesen Kostümen drohen hohe Bußgelder
An Halloween sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt – von der gruseligen Deko für die Geisterparty über schreckliche Maskierungen für den Schockeffekt bis zu lustigen Streichen, falls der Nachbar keine Süßigkeiten rausrücken wollte. Wahre Halloween-Fans lassen sich für ihre Kostüme jährlich etwas ganz Besonderes einfallen. Doch obwohl der 31. Oktober die Grusel-Fans in Deutschland regelmäßig in Ausnahmezustand versetzt, ist in Sachen Halloween-Kostüm nicht alles erlaubt:
- Unechte Waffen als gruselige Kostüm-Requisite sind, wenn die Attrappe einer echten Waffe zu ähnlich sieht, verboten. Nach dem deutschen Waffengesetz dürfen diese „Anscheinswaffen“ nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Bußgeld: bis zu 10.000 Euro.
- Vorsichtig sein sollte man außerdem bei Kostümen, die eine Uniform darstellen. Dabei muss erkennbar sein, dass es sich um eine Verkleidung handelt, also ein Unterschied zu einer echten Dienstuniform besteht. Vor dem Strafgesetzbuch gilt das unbefugte Tragen von „inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen“ als Straftat – die sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann.
- Auch bei zu knapper Kleidung sollte man, wenn man mit seinem Kostüm auf der Straße feiern möchte, unbedingt aufpassen. Zeigt das Halloween-Outfit zu viel nackte Haut, kann dies tatsächlich unter „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ fallen. Laut Strafgesetzbuch drohen in solchen Fällen von „exhibitionistischen Handlungen“ Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Wer an Halloween bei den angekündigten Rekord-Temperaturen also draußen um die Häuser ziehen will, sollte bei der Kostümwahl bedenken, dass in Deutschland nicht alles erlaubt ist. Das gilt übrigens auch im Straßenverkehr!
Vorsicht beim Autofahren: Halloween-Maske kann teuer werden
Wer sich am 31. Oktober mit dem Auto auf dem Weg zur Halloween-Party machen will sollte beim Fahren dringend auf zu starke Gesichtsmaskierung verzichten. In Deutschland gilt nämlich ein sogenanntes Vermummungsverbot, das im Versammlungsgesetz festgeschrieben ist. Dieses Verbot schreibt vor, dass Vermummungen bei öffentlichen Versammlungen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, die im Freien stattfinden, verboten sind. Das gilt auch für die Autofahrt, bei der das Gesicht von allen Personen identifizierbar bleiben muss.
Halloween- oder Faschingsveranstaltungen an sich sind von diesem Verbot ausgenommen – doch nicht im Straßenverkehr. Wer seine gruselige Halloween-Maske am Steuer oder als Beifahrer aufbehält und in eine Polizeikontrolle gerät, könnte mit einem Bußgeld von 60 Euro bestraft werden.
„Süßes oder Saures“: Diese Halloween-Streiche stehen unter Strafe
„Trick or Treat“ bzw. „Süßes oder Saures“ ist der beliebte Aufruf an die Nachbarschaft, sich mit Süßigkeiten vor einem drohenden Halloween-Streich zu bewahren. Wer am 31. Oktober von Haus zu Haus ziehen möchte, muss zwei wichtige Verbote unbedingt kennen:
- Auf keinen Fall sollte man sich unerlaubt Zutritt auf ein fremdes Grundstück verschaffen. Das fällt laut Strafgesetzbuch unter Hausfriedensbruch und kann mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe enden.
- Beim Halloween-Streich sollte man dringend aufpassen, dass man dabei kein fremdes Eigentum beschädigt. Bei einer Sachbeschädigung – zum Beispiel durch das Bewerfen von Wänden mit Eiern oder durch den Einsatz von Böllern – drohen Geldstrafen und im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
Es sind vergleichsweise wenige Verbote, an die man sich halten sollte, um eine schaurig-schönes Halloween zu haben – ohne dabei versehentlich eine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat zu begehen. Hundebesitzer sollten sich zu Halloween jedoch auch einige Regeln merken, damit das Gruselfest für die Vierbeiner nicht zur Gefahr wird. (kab)