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Wer hat Vorfahrt auf dem Supermarkt-Parkplatz? Häufiger Fehler kann teuer werden

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Von: Laura Stoll

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Gilt auf Parkplätzen eigentlich rechts vor links? Und wer ist bei einem Unfall schuld? Ein Urteil des Bundesgerichtshofs schafft Klarheit für Autofahrer.

Viele Autofahrer denken wohl nicht lange über Vorfahrtsregeln auf dem Parkplatz nach. „Rechts vor links“ ist ein bewährtes Prinzip und klappt meisten ganz gut. Doch immer wieder kommt es auf Parkplätzen zu Unfällen – denn die gültigen Vorfahrtsregeln etwa auf dem Supermarktplatz sind vielen nicht ganz klar. Wenn beide Autofahrer davon ausgehen, Vorfahrt zu haben, kann das gefährlich werden. Wie ist die Rechtslage, wenn es zu einem Unfall kommt? Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bringt Klarheit.

„Rechts vor links“ gilt nicht auf Parkplätzen – Autofahrer müssen bei der Vorfahrt Rücksicht nehmen

Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen, also zum Beispiel Supermarktparkplätzen, gilt kein rechts vor links, wenn diesbezüglich keine ausdrückliche Vorfahrtsregelung besteht. Diese Entscheidung fällte der Bundesgerichtshof im November 2022. Laut ADAC ist es aber möglich, dass einzelne Parkplätze eigene Regelungen haben, bei denen „rechts vor links“ greift.

Autofahrerinnen und Autofahrer müssen aufeinander Rücksicht nehmen. Am sichersten sei es, wenn sich Autofahrer jeweils über die Vorfahrt verständigen. Schnelles Fahren sei ohnehin nicht angebracht, da auf den Parkplätzen vermehrt Fußgänger unterwegs sind und Schrittgeschwindigkeit gefahren werden sollte. Strenge Vorfahrtsregeln sind also nicht notwendig, beteuert der BGH.

Im Vordergrund sind mehrere Einkaufswägen zu sehen. Im Hintergrund befindet sich ein Parkplatz mit mehreren Autos.
Wer hat beim Einkaufsparkplatz Vorfahrt? © IMAGO/Snowfield Photography

Fahrgassen auf Parkplätzen sind keine Straßen – somit gibt es auch keine Kreuzung

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gelte zwar auch auf Parkplätzen, jedoch ist die Regel „rechts vor links“ nur in Ausnahmefällen gültig, wie der ADAC berichtet. Es handelt sich bei den Fahrgassen von Parkplätzen nicht um Straßen und daher auch nicht um eine Kreuzung.

Es fehlt also der „eindeutige Straßencharakter“, um die dafür geeignete Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gelten zu lassen, behaupten die Richter des BGH. Parkplatzflächen sind vor allem zum Parken und für Be- und Entladung gedacht und sind nicht für schnelles Fahren ausgerichtet.

Autofahrer müssen mit dem Fehlverhalten anderer rechnen

Die Richter des BGH gehen jedoch davon aus, dass viele Autofahrer denken, auf Parkplätzen gelte rechts vor links. Man müsse also immer damit rechnen, dass Autofahrer dieser Regel folgen und sich für vorfahrtsberechtigt halten. Also ist, vor allem auch auf Parkplätzen, vorausschauendes Fahren nötig, um gefährlichen Situationen aus dem Weg zu gehen.

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