Richtig am Hang parken: Dieses Urteil sollten Autofahrer unbedingt kennen

Parken am Hang: Autofahrer bleibt auf Kosten sitzen. Versicherung zahlt nicht, weil er auch den falschen Gang eingelegt hatte.
Parken kann für Autofahrer durchaus zu Problemen führen. Wie echo24.de bereits berichtet hat, gibt es noch immer einige Park-Mythen. Und auch die Parkscheibe sollte man korrekt einstellen, sonst gibt es ein Bußgeld. Weitere Fehler können passieren, wenn man sein Auto am Hang abstellen möchte. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe sorgt für Klarheit.
Grundsätzlich gilt für Autofahrer, dass sie ihr Fahrzeug gegen Weiterrollen sichern müssen. Die Sicherheit des übrigen Verkehrs ist immer zu gewährleisten. Doch was bedeutet das für das Parken am Hang? Reicht die Handbremse? Wichtig ist in jedem Fall der eingelegte Gang. Er kann über eine Strafe entscheiden.
Parken am Hang: Urteil verlangt von Autofahrer mehr Sorgfalt
Parken am Hang setzt eine besondere Sorgfalt voraus. Zu diesem Ergebnis sind auch die Richter des Oberlandesgericht Karlsruhe gekommen. In diesem speziellen Fall wollte eine Versicherung nicht für die entstandenen Schäden an einem Auto aufkommen, das sich am Hang selbstständig gemacht hatte. Der Besitzer hatte keine Chance und blieb auf den gesamten Kosten sitzen.
Sein Problem: Er hatte demnach bei seinem Auto nach dem Parken am Hang nicht die Handbremse gezogen. Laut Gericht eine grob fahrlässige Handlung. Dazu heißt es im Urteil 19 U 127/06: „Grob fahrlässig ist ein Handeln, bei dem nach den gesamten Umständen die erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt ist und dasjenige unbeachtet bleibt, was jedem in der gegebenen Situation hätte einleuchten müssen“. Dem Urteil zufolge wies die Straße an der entsprechende Stelle ein ungefähres Gefälle von 10 Prozent auf.
Richter nennen entscheiden Gang fürs Parken am Hang
Damit ist klar, die Handbremse ist wichtig. Aber für die Richter ist ein weiterer Faktor entscheidend. Autofahrer sollten auch immer genau auf den Gang achten, den sie einlegen beim Parken am Hang. Im Urteil wird des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird dem Fahrer explizit „ein grober Sorgfaltsverstoß“ zugesprochen, da dieser den dritten Gang eingelegt hatte.
Des weiteren legt sich das Gericht fest und hält bei einem Gefälle von zehn Prozent „den ersten Gang nur gerade noch für ausreichend“. Die Empfehlung lautet daher, „das Fahrzeug sogar mit Hilfe des Rückwärtsganges zu sichern“. Fachleute raten zudem bei stark abschüssigen Straßen dazu auch noch die Vorderräder einzuschlagen - mit Rollrichtung zur Bordsteinkante.