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Einkaufswagen ausleihen und später zurückbringen – ist das erlaubt?

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Von: Anna-Maureen Bremer

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Die Lebensmittel nur schnell mit dem Einkaufswagen vom Supermarkt nach Hause schieben – ist das erlaubt? Das deutsche Gesetz ist deutlich.

Mal eben den Einkaufswagen vom Supermarkt ausborgen, um die Einkäufe schnell nachhause zu bringen, nur ein paar Straßen weiter. Das klingt praktisch, harmlos und auch nicht nach einem krassen Gesetzesbruch. Oder? Wir haben für euch gecheckt, ob es erlaubt ist, den Einkaufswagen mitzunehmen.

Einkaufswagen sind ganz schön beliebt – und das nicht nur, um sie beim Einkauf bestmöglich zu nutzen und darin Lebensmittel bis zur Kasse zu bringen. Gefährliche Ausfahrten abseits der Supermärkte werden der Polizei immer wieder gemeldet. Sogar zum Grillrost funktionieren manche Menschen das Gefährt um.

Einkaufswagen nach dem Einkauf mitnehmen: Darf ich das?

Überraschende Zahlen veröffentlicht inFanken.de: „Pro Jahr werden in Deutschland ungefähr 100.000 Einkaufswagen von den Supermarkt-Parkplätzen entwendet und nie wieder zurückgebracht – ein erhebliches Problem für die Unternehmen.“

Der Schaden, der dadurch entsteht, ist immens: rund 15 Millionen Euro. Weiter heißt es: „Es ist davon auszugehen, dass ein Einkaufswagen ungefähr einen Wert zwischen 100 und 250 Euro hat. Es ist also offensichtlich, dass sich der Diebstahl deutlich negativ auf die Jahresbilanz der Supermärkte niederschlägt.“ Was sagen die Märkte aber dazu, wenn ich den Einkaufswagen nur ausleihe und ihn wieder zurückbringe?

Ein Einkaufswagen voller Lebensmittel
Einkaufswagen sind beliebt – aber darf ich ihn einfach ausleihen und mitnehmen? (Symbolfoto) © Fabian Sommer/dpa/dpa-Bildfunk

Sagen wir’s mal so: Es gibt Supermärkte, die ihre Einkaufswagen mit einem speziellen System sichern; sobald jemand versucht, das Gelände mit einem Wagen zu verlassen, blockieren dessen Räder. Flächendeckend wird das nicht angewandt, denn natürlich ist die Technologie teuer. Sie lässt aber bereits ahnen, dass es nicht im Sinne von Lidl, Kaufland, Rewe und Co. ist, die Einkaufswagen „auszuleihen“.

Dass Einkaufswagen es in sich haben, wird immer bekannter: Sie bestimmen maßgeblich unseren Einkauf. Wusstet ihr außerdem, dass es bei Lidl und Kaufland einen besonderen Einkaufswagen-Service gibt? Nur nicht überall und auf Nachfrage.

Darf ich mir den Einkaufswagen einfach ausleihen? Achtung, Gebrauchsanmaßung!

Was blüht Menschen denn nun, die einen Einkaufwagen einfach mitnehmen, ihn aber dann wieder zurück zum Supermarkt oder Discounter bringen? Gesetzlich sieht’s so aus: Wer einen Einkaufswagen vom Gelände des Supermarktes entwendet, ihn jedoch zügig wieder zurückbringt, hat noch keinen Diebstahl begangen. Aber das Gesetz spricht von einer sogenannten Gebrauchsanmaßung.

Das bedeutet, dass ein Gegenstand kurzzeitig eigenmächtig genutzt, dieser aber zum Eigentümer zurückgebracht wurde. „Es spielt hierbei übrigens keine Rolle, ob Sie für den Wagen bei der Entnahme aus der Sammelstation Pfand bezahlt haben“, schreibt Focus online.

Meist droht darauf keine Strafe. Supermärkte können aber trotzdem reagieren. Zivilrechtliche kann es zum Prozess kommen, weil eine Eigentumsverletzung vorliegt. Werden die Verursacher als schuldig anerkannt, droht eine Geldstrafe. Auch unschön: Der betreffende Supermarkt kann zusätzlich ein Hausverbot aussprechen.

Wer Einkaufswagen stiehlt, kann sogar eine Freiheitsstrafe kassieren

Dass Supermärkte ihre Wagen gern auf ihrem Gelände behalten möchten, machen einige auch mit Hinweisschildern deutlich. Strafrechtlich verfolgt werden kann auf jeden Fall, wer den Einkaufwagen entwendet und nicht wiederbringt. Bei Diebstahl droht im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

inFranken.de hat nochmal bei einer Anwältin nachgehakt und berichtet: „Wenn der Einkaufswagen nur dazu benutzt wird, um beispielsweise Einkäufe nach Hause zu bringen oder den schweren Bierkasten, und man den Einkaufswagen im Anschluss wieder zurückbringt, dann handelt es sich um eine straflose Gebrauchsanmaßung.“ Achso, kann ich mir dann auch andere Dinge einfach ungefragt ausleihen? Wer nicht gefragt wird, kann ja auch nicht „nein“ sagen, stimmt‘s?

Natürlich nicht: „Gebrauchsanmaßungen sind nur in ganz besonderen Ausnahmefällen strafbar, beispielsweise wenn ich das Kfz meines Nachbarn benutze und damit eine Spritztour unternehme und dann das Fahrzeug wieder hinstelle. Da mache ich mich strafbar.“

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