Und das ist ja noch nicht alles: „Bei abgerundeten Ecken bestimmen Sie den Schnittpunkt der Fahrbahnkanten, indem Sie die Kanten an ihren letzten geraden Stellen jeweils gedacht verlängern und einen – gedachten – Schnittpunkt bilden.
Das Verbot gilt auch bei Einmündungen von Straßen, bei denen mit keinem oder wenig Verkehr zu rechnen ist (z.B. wegen einer Sperrung), oder bei Einbahnstraßen. Das Parkverbot betrifft die rechte Fahrbahnseite, bei Einbahnstraßen auch die linke. Nicht betroffen ist das Parken gegenüber von Straßeneinmündungen.“
Verstoß | Bußgeld in Euro |
weniger als 5 m vor einer Kreuzung/Einmündung geparkt\t | 10 |
… mit Behinderung\t | 15 |
… länger als 3 Stunden\t | 20 |
… länger als 3 Stunden mit Behinderung\t | 30 |
weniger als 5 m hinter einer Kreuzung/Einmündung geparkt\t | 10 |
… mit Behinderung | 15 |
… länger als 3 Stunden\t | 20 |
… länger als 3 Stunden mit Behinderung\t | 30 |
weniger als 8 m vor einer Kreuzung/Einmündung geparkt, obwohl rechts neben der Fahrbahn ein Radweg angelegt war\t | 10 |
… mit Behinderung\t | 15 |
… länger als 3 Stunden\t | 20 |
… länger als 3 Stunden mit Behinderung\t | 20 |
Jetzt ist das natürlich ein bisschen verwirrend erklärt – das Einfachste ist daher, es zu vermeiden, nahe an Kreuzungen zu parken. Denn wann immer zwar der nötige Abstand gehalten, aber die Sicht immer noch beeinflusst wird, ist auch keinem geholfen. Wer mit zu wenig Abstand parkt, zahlt. Wer dabei jemanden behindert, auch. Und wer eins davon oder beides auch noch länger als drei Stunden macht, der zahlt am meisten. Auch die Parkplätze vor Supermärkten und Discountern können schnell zur Regel-Falle werden. Und da kann Missachtung sogar ins Gefängnis führen.