Kündigung: Diese Dinge sollten Sie beachten, wenn Sie entlassen werden

Wer gekündigt wird, muss sich in den darauffolgenden Wochen mit den Folgen auseinandersetzen. Welche das sind und was Sie beachten müssen, erfahren Sie hier.
- Häufig müssen Arbeitgeber Ihren Angestellten aus den verschiedensten Gründen kündigen.
- Wen dieses Schicksal ereilt, der muss im Laufe der Kündigungsphase einiges beachten.
- Die wichtigsten Anhaltspunkte finden Sie hier.
Meist rechnet man nicht damit, wenn der Arbeitgeber einen plötzlich entlässt. Das hat oft ganz verschiedene Gründe, die mit dem Unternehmen selbst wie auch mit dem eigenen Verhalten zusammenhängen können.
Sofern Sie selbst eine Kündigung erhalten, stellen sich Ihnen in den darauffolgenden Monaten meist viele Fragen: Greift nicht vielleicht doch das Kündigungsschutzgesetz? Wie sieht es mit dem Urlaubsanspruch aus? In welchen Fällen bekommt man eine Abfindung? Die wichtigsten Informationen finden Sie hier:
Aus welchen Gründen kann man gekündigt werden?
Vielen stellt sich zuallererst die Frage, in welchen Fällen man überhaupt gekündigt werden kann. Gründe gibt es viele und um Beispiele zu erläutern, ist zunächst der Unterschied zwischen einer außerordentlichen und einer ordentlichen Kündigung relevant:
- Außerordentliche Kündigung: Eine außerordentlichen Kündigung ist meist mit einer fristlosen Kündigung gleichzusetzen. Sie erfolgt, sofern die Gründe für eine Entlassung besonders schwerwiegend sind.
- Ordentliche Kündigung: Handelt es sich um eine ordentliche Kündigung*, gelten die üblichen Kündigungsfristen. Die Gründe für eine Entlassung sind dann meist harmloser als im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Kündigung.
Ordentliche Kündigungen: In diesen Fällen werden Sie gekündigt
Die Gründe für eine ordentliche Kündigung können grob in drei Kategorien unterteilt werden:
- Kündigung aus betrieblichen Gründen: In diesem Fall bewirken betriebsbedingte Umstände eine Kündigung* wie beispielsweise Insolvenz oder erforderliche Personalkürzungen.
- Kündigung aus personenbedingten Gründen: Können Sie aufgrund Ihrer Eigenschaften oder Fähigkeiten Ihre Arbeit nicht zufriedenstellend erledigen, steht es dem Arbeitgeber unter bestimmten Umständen* zu, Sie zu entlassen. So könnte eine Krankheit beispielsweise dazu führen, dass Ihr Chef Sie aufgrund der vielen Fehltage* entlassen muss.
- Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen: Falls Sie sich den Anforderungen Ihrer Vorgesetzten widersetzen oder generell aufgrund Ihres Verhaltens negativ auffallen, droht eine verhaltensbedingte Kündigung*.
Lesen Sie auch: Kündigung - Kennen Sie die wichtigsten Regeln und Fristen?
Außerordentliche Kündigung: Aus diesen Gründen könnten Sie fristlos gekündigt werden
Ihr Verhalten kann allerdings auch zu einer außerordentlichen Kündigung führen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es zu extremem Mobbing* kommt. Andere Gründe für eine fristlose Kündigung* sind hingegen Straftaten, Arbeitsverweigerung, körperliches Angreifen von Mitarbeitern oder Kunden oder unerlaubter Alkoholkonsum am Arbeitsplatz.
Video: Fristlose Kündigung - Dafür kann Sie Ihr Chef sofort entlassen
Wann tritt das Kündigungsschutzgesetz in Kraft?
Nicht jede Kündigung ist auch rechtens. Schutz vor unerlaubten ordentlichen Kündigungen bietet deshalb das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Es erlaubt eine Entlassung, sofern diese aus betrieblichen, personenbezogenen und verhaltensbedingten Gründen erfolgt und sozial gerechtfertigt ist. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, wird bei einer Klage gerichtlich geprüft.
Zudem profitieren nur ganz bestimmte Personengruppen* vom KSchG: Dazu zählen unter anderem Arbeitnehmer, die über sechs Monate ohne Unterbrechung in einem Unternehmen gearbeitet haben. Sofern Sie als Selbstständiger oder freier Mitarbeiter in einem Betrieb tätig sind, greift das Gesetz beispielsweise nicht.
Mehr erfahren: Grundlose Kündigung - In diesen Fällen muss Ihr Chef eine Begründung nennen.
Kündigungsfristen: Das müssen Sie beachten
Sofern Ihr Arbeitgeber Sie kündigt, hängt die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB mit der Dauer Ihrer Beschäftigungszeit* im Unternehmen zusammen. Folgende Fristen gelten:
Dauer der Beschäftigung | Kündigungsfrist |
---|---|
0 bis 6 Monate (Probezeit*) | 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag |
7 Monate bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats |
2 Jahre | 1 Monat zum Ende des Kalendermonats |
5 Jahre | 2 Monate zum Ende des Kalendermonats |
8 Jahre | 3 Monate zum Ende des Kalendermonats |
10 Jahre | 4 Monate zum Ende des Kalendermonats |
12 Jahre | 5 Monate zum Ende des Kalendermonats |
15 Jahre | 6 Monate zum Ende des Kalendermonats |
20 Jahre | 7 Monate zum Ende des Kalendermonats |
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Resturlaub bei Kündigung
Nach der Kündigung bleiben Ihnen im Regelfall noch restliche Urlaubstage übrig. Wie viele das sind, hängt davon ab, wann die Entlassung erfolgt. Werden Sie beispielsweise vor dem 30. Juni gekündigt, errechnen Sie Ihre Urlaubstage, indem Sie zunächst Ihren Jahresurlaub (zum Beispiel 30 Tage) mit zwölf (für die Anzahl der Monate in einem Jahr) multiplizieren. Das erhaltene Ergebnis teilen Sie anschließend durch die Zahl des Monats, in dem Sie gekündigt wurden (zum Beispiel 5, wenn die Entlassung im Mai erfolgte). Das finale Ergebnis verrät Ihnen, wie viele Urlaubstage Ihnen bleiben.
Bei einer Kündigung nach dem 30. Juni haben Sie hingegen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, sofern Sie auch seit dem 1. Januar in einem Betrieb arbeiten. Einzig und allein die "Pro rata temporis"-Klausel* in Ihrem Arbeitsvertrag könnte diesen Anspruch beschränken.
Freistellung nach der Kündigung
Der Resturlaub wird meist durch eine Freistellung* abgegolten. Konkret bedeutet das, dass Sie die letzten Wochen nicht mehr in der Arbeit erscheinen müssen, sofern der Arbeitgeber dieser Vereinbarung zustimmt. Was viele nicht wissen: Wenn der Resturlaub nicht komplett durch eine Freistellung abgegolten wird, muss dieser trotzdem ausbezahlt werden.
Ihr Arbeitgeber kann Sie übrigens dazu auffordern, trotz vereinbarter Freistellung wieder ins Unternehmen zurückzukehren. Dies ist jedoch nicht der Fall, falls Sie sich mit Ihrem Vorgesetzten auf eine unwiderrufliche Freistellung geeinigt haben.
Wann hat man Anspruch auf eine Abfindung?
Ein allgemeiner Rechtanspruch auf eine Abfindung* existiert nicht. Nach §1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSCHG) haben Sie nur in ganz bestimmten Fällen Glück, eine Einmalzahlung zu erhalten. Das kann beispielsweise bei einer betrieblichen Kündigung der Fall sein oder bei entsprechenden Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag.
Ihre Abfindung können Sie übrigens mit einer ganz einfachen Formel* selbst berechnen.
Erfahren Sie mehr: Kündigung - Das sind die Fragen, die am häufigsten gestellt werden.
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