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Rechts vor links: In welchen Fällen die bekannte Vorfahrtsregel nicht greift

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Von: Sebastian Oppenheimer

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Rechts vor links gilt meist dann, wenn die Vorfahrt im Verkehr nicht auf andere Weise geregelt ist. Doch es gibt auch Ausnahmen.

Die Grundlagen für die Teilnahme am Straßenverkehr lernen die meisten schon in der Grundschule. In der Fahrschule wird es dann später noch einmal deutlich detaillierter – allerdings schwindet das angeeignete Wissen offensichtlich auch schnell wieder, wie kürzlich der umfangreiche Test eines Automobilclubs zeigte. Eine der Basis-Regeln im Straßenverkehr ist rechts vor links: Wer sich nicht daran hält, dem drohen unter Umständen sogar Punkte in Flensburg. Im Grunde gilt die Regel immer dann, wenn weder Ampeln, Verkehrszeichen noch die Polizei den Verkehr regeln. Allerdings gibt es auch ein paar Sonderfälle.

Rechts vor links: In welchen Sonderfällen die Vorfahrtsregel nicht gilt

Festgehalten ist die Rechts-vor-links-Regel in §8 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Vorfahrt an Kreuzungen ohne anderslautende Regelung hat immer derjenige, der von rechts kommt. Das gilt nicht nur für motorisierte Fahrzeuge, sondern auch für Fahrrad- und Pedelec-Fahrer. Es gibt dabei einen Sonderfall, der aber tatsächlich sehr selten auftritt – und zwar wenn gleichzeitig vier Fahrzeuge an einer Kreuzung ankommen. In diesem Fall müssen sich die Fahrer per Handzeichen darüber verständigen, wer zuerst losfährt.

Doch es gibt noch einige andere Spezialfälle, in denen rechts vor links nicht gilt:

Rechts vor links: Besondere Vorsicht ist auf Großparkplätzen geboten

Besondere Vorsicht ist übrigens auf Großparkplätzen von Einkaufszentren oder Supermärkten geboten: Denn hier gilt die Rechts-vor-links-Regel nicht automatisch, wie viele meinen. Und zwar auch dann nicht, wenn dort per Schild auf die Geltung der StVO hingewiesen wird. In einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az.: 17 U 21/22) wies das Gericht darauf hin, dass Fahrgassen auf Parkplätzen „keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen seien“ und deswegen auch keine Vorfahrt gewährten. Stattdessen gelte dort an Kreuzungen das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Rechts vor links: Auch Schilder können die Vorfahrtsregel anordnen

Dafür gibt es Schilder, die Rechts-vor-links anordnen: zum Beispiel das schwarze Kreuz vor einem roten Dreieck. Und auch ein Schild, das auf eine Tempo-30-Zone hinweist, lässt die Rechts-vor-links-Regel gültig werden – es sei denn, in Ausnahmefällen wird die Vorfahrt anders geregelt.

Wer sich nicht an die Rechts-vor-links-Regel hält, dem droht laut ADAC ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro. Kommt es zu einer Gefährdung, werden 100 Euro fällig, dazu gibt es einen Punkt in Flensburg. Bei einer Missachtung mit Unfallfolge kommen zum Flensburger Punkt noch 120 Euro Bußgeld.

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