Heilbronn: Neue Leinenpflicht für Hunde an bestimmten Orten – Bußgeld droht

In Heilbronn müssen Hunde ab einem bestimmten Zeitpunkt an die Leine. Die Stadt erklärt, wo die neuen Regeln überall gelten sollen.
In Heilbronn müssen sich Hundehalter bald auf neue Regeln einstellen – Freilauf im Wald wird für Hunde deutlich eingeschränkt. Denn: Ab dem 1. April bis mindestens zum 15. Juli wird eine Leinenpflicht im städtischen Waldgebiet Heilbronn gelten. Und beim Missachten der Regel wird für Hundehalter ein Bußgeld von 50 Euro fällig, wie die Stadt mitteilt. Kontrolliert wird die Leinenpflicht vom Kommunalen Ordnungsdienst.
Der traurige Grund für diese neue Leinenpflicht in Heilbronn: mehrere gerissene Rehe innerhalb kurzer Zeit. Die Regeln für eine Leinenpflicht bei Hunden gibt die Polizeiverordnung der Stadt Heilbronn vor. Das Ziel: Eine mögliche Auseinandersetzung zwischen Mensch und Tier zu vermeiden. Auch im Landkreis gibt es eine entsprechende Regelung.
Heilbronn: Neue Leinenpflicht für Hunde an bestimmten Orten – Bußgeld droht
Dabei gilt im Stadtkreis Heilbronn an bestimmten Orten bereits eine Leinenpflicht: innerhalb geschlossener Bebauung auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, auf Märkten, an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, bei öffentlichen Menschenansammlungen und in besonders ausgeschilderten Bereichen. Von der Leinenpflicht ausgenommen sind Begleithunde für blinde und behinderte Menschen.
Neue Regeln für Hundehalter: Stadt informiert auch mit Flyern
Wer sich genauer über die neuen Regeln informieren möchte, kann diese online in der Polizeiverordnung der Stadt Heilbronn (§ 14 Gefahren durch Tiere) unter https://www.heilbronn.de/umwelt-mobilitaet/laerm/polizeiverordnung-der-stadt-heilbronn.html nachlesen. Zudem informiert die Stadt Hundehalter mit Flyern, die ebenfalls online zu finden sind – und auch in Parks sind Regeln zur Leinenpflicht bei Hunden in den Parkordnungen erklärt.
Falls keine Leinenpflicht besteht, müssen die Hunde von einer „aufsichtsfähigen Person“, die jederzeit auf das Tier einwirken kann, begleitet werden. Dies gilt zum Beispiel für den Außenbereich auf Feld- und Waldwegen. Gemäß des baden-württembergischen Naturschutzgesetzes ist das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen während der Nutzzeit (der Zeit zwischen Saat beziehungsweise Bestellung und Ernte – bei Grünland, in der Zeit des Aufwuchses und der Beweidung) nur auf Wegen gestattet.