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Baden-Württemberg passt Quarantäne-Regeln an – das gilt ab heute

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Von: Julia Cuprakowa

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Die Landesregierung Baden-Württemberg hat die Regeln für Quarantäne und Isolation angepasst. Künftig müssen Genesene mit einer Impfung als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne.

Das Coronavirus und vor allem dessen Mutante Omikron breiten sich weiter rasant in Baden-Württemberg aus, wie echo24.de* im aktuellen Corona-Ticker für den Südwesten* berichtet. Aufgrund dessen passt die Landesregierung die geltenden Regeln für Quarantäne und Isolation erneut an. Die Änderungen sollen am Mittwoch, 26. Januar 2022, in Kraft treten. Welche Quarantäne-Regeln nun ab morgen in Baden-Württemberg gelten, fasst echo24.de* zusammen.

Doch damit nicht genug: Baden-Württemberg muss nach einem Gerichtsurteil zur Alarmstufe zurückkehren*. Allerdings soll diese wiederum verschärft werden. Welche Verschärfungen und Änderungen kommen könnten, wurde im Vorfeld bereits bekannt*. Wie Ministerpräsident Winfried Kretschmann ankündigte, wolle das Land beim „Kurs der Vorsicht“ bleiben. Kommt dieser „vorsichtige Kurs“ auch bei den Quarantäne-Regeln zur Geltung?

Baden-Württemberg: Landesregierung passt Quarantäne-Regeln an – das gilt für Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen

Wie bislang schon, sind Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen, die geimpft oder genesen beziehungsweise aufgefrischt sind, von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen. Künftig gelten nun auch Genesene mit mindestens einer Impfung als geboostert und müssen damit als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne. Die Reihenfolge der Impfung und Infektion spielt dabei keine Rolle.

Konkret sind damit von heute (26. Januar) an Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen in folgenden Fällen von der Quarantänepflicht ausgenommen:

- Personen, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt.

- Genesene Personen, deren PCR-Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt.

- Geimpfte Personen, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.

- Genesene Personen, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist.

Weitere Änderungen in der Corona-Verordnung für Absonderung in Baden-Württemberg

Weiter stellt die Landesregierung Baden-Württemberg in der Corona-Verordnung Absonderung klar, dass sich positiv getestete Personen aus der Isolation ab Tag sieben nur freitesten dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt der Probenentnahme seit mindestens 48 Stunden frei von Symptomen sind.

Außerdem soll die Nachtestung nach einem positiven selbst vorgenommenen überwachten Test oder einem positiven Selbsttest, nunmehr auch mittels Schnelltest, zum Beispiel in einem Testzentrum, erfolgen können. Die neuen Quarantäne-Regeln wurden demnach nicht verschärft, sondern mehr gelockert.

Für mehr Lockerungen sorgte letztens auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH). So sollen die 2G-Regelung im Einzelhandel mit sofortiger Wirkung wegfallen*. Als Grundlage diente die Klage einer Frau, die ein Schreibwarengeschäft im Ortenaukreis betreibt. Sie sah sich in ihrer Berufsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Das Einfrieren der Alarmstufe II sei mit den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes unvereinbar. *echo24.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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